Thomas Lipka Pulverlackbeschichtung - Beschichtung aus 82549 Königsdorf

THOMAS LIPKA BESCHICHTUNG

AGBs

I. Geltungsbereich
(1)
Unsere AGB gelten für sämtliche Verträge nach Maßgabe des/der zwischen uns und dem
Auftraggeber geschlossene/n Vertrages/Verträge.
(2)
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen den
Auftrag vorbehaltlos annehmen.
(3)
Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmen als auch gegenüber Verbrauchern.


II. Angebot und Vertragsschluss
(1)
Der Vertrag tritt mit der Annahme unseres Auftragsannahmescheines in Kraft.
(2)
Für den Umfang der Lieferung ist der Auftragsannahmeschein maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen des Auftrags werden telefonisch aufgenommen, sie bedürfen
der Bestätigung in Textform.


III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Maßgeblich sind die in dem Vertrag vereinbarten Preise; sofern nicht anders ausgeführt sind
dies Nettobeträge.
(2)
Die Preise gelten ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk; nicht im Preis enthalten
sind Verpackung oder/und Versand.
(3)
Der Rechnungsbetrag wird mit Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Für das Vorliegen
des Verzuges bedarf es keiner Mahnung.
Abweichende Zahlungstermine bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4)
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung
synallagmatisch, d.h. aus demselben Vertragsverhältnis stammend und in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis stehend, miteinander verknüpft sind. Soweit der Auftraggeber
Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn die
Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine
schriftliche Anzeige erforderlich.
(5)
Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Sicherheitsleistung
zu verlangen.
Insbesondere wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche auf eine
geminderte Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Auftraggeber nur gegen
Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.


IV. Lieferung
(1)
Alle von uns zu bearbeitenden Werkstücke sind an unsere Lieferadresse zu liefern.
(2)
Versand bzw. Transport erfolgt auf eigenes Risiko und auf Kosten des Auftraggebers. Versand
und Transport haben in geeigneter Verpackung zu erfolgen, um einen beschädigungsfreien
Transport zu ermöglichen.
(3)
Alle Teile sind ohne Verunreinigung anzuliefern. Teile mit Hohlkörpern, insbesondere Walzen,
müssen aus Sicherheitsgründen Entlüftungsbohrungen haben und sind vor der Lieferung an
uns zu entleeren.


V. Lieferzeit
(1)
Die vereinbarte Lieferzeit gilt von uns als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Frist der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder von uns an den Auftraggeber die Versandbzw.
Abholbereitschaft mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist
ist die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers.
(2)
Teillieferungen sind zulässig.
(3)
Sind von uns Ausführung- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen
höherer Gewalt und zwar auf die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei einem unserer Lieferanten oder Subunternehmer eintritt.
(4)
Wird der Versand bzw. die Abholung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung in
unserem Werk entstanden Kosten, mindestens jedoch ein Prozent des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat berechnet.


VI. Eigentumsvorbehalt
(1)
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wird das Eigentum an den von uns gelieferten
Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
(2)
Ist der Auftragnehmer Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten
Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
(3)
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der
Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der
Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte
hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Auftraggeber, soweit der
Dritte nicht in der Lage ist diese zu erstatten.
Der Auftraggeber tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware
schon jetzt bis zur Erfüllung aller unsere Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften
entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihre Umbildung oder ihre Verbindung mit einer
anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Dies gilt als
Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als
20 %, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers und nach unserer Wahl uns zustehende
Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.


VII. Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
(1)
Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen
und uns diese unverzüglich, jedenfalls innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der
Lieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt; es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige gegenüber uns unverzüglich nach
der Entdeckung gemacht werden.
Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in 2
Jahren; es gilt § 634 a BGB.
(2)
Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Neuherstellung (Nacherfüllung). Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern
oder wie die Beseitigung des Mangels nach Erfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen.
(3)
Eine Mängelhaftung ist für folgende Schäden ausgeschlossen:
Schäden, die durch oder infolge nachfolgender Gründe entstanden sind: ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden
unsererseits zurückzuführen sind.
Weiterhin ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, welche durch fehlerhafte
Oberflächenvorbereitung entstanden sind oder durch Diffusionsvorgänge oder mechanische
Beschädigungen verursacht wurden.

Beim Beschichten von feuerverzinkter Ware kann es, je nach Qualität des Stahles sowie der Zinkschicht,

zu Ausgasungen beim Einbrennen kommen. Dies kann nicht ausgeschlossen werden und zu Krater-und

Blasenbildung in der Beschichtung führen. Die Zinkschicht kann zudem die Haftung verringern.

Daher wird keine Gewährleistung auf das optische Erscheinungsbild und die Haftung der Beschichtung

von verzinkten Waren übernommen. Außerdem empfehlen wir sich mit uns in Kontakt zu

setzten bzgl. Vorbehandlung und Aufbau. 


(4)
Es kann erforderlich werden, die gelieferten Teile chemisch zu entlacken und auf bis zu 200
°C zu erhitzen. Für Schäden, die durch diese Vorbehandlungen entstehen, wird keine Haftung
übernommen.
(5)
Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche
in zwei Jahren, im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(6)
Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
(7)
Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt VIII.


VIII. Haftung für Schäden
(1)
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286
BGB); insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2)
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzung
unserer Erfüllungsgehilfen.
(3)
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist,
verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des
Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes.
Derartige Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 


(4)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.


IX. Verjährung eigene Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf
Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.


X. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
(1)
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmen/Kaufleuten, juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren
Geschäftssitz zuständige Gericht.
(3)
Die etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Gültigkeit der anderen Bedingungen im Übrigen nicht

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Sprechen Sie mit uns. Wir freuen uns mit Ihnen das nächste Projekt umzusetzen. 

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